Das Washingtoner Artenschutzabkommen

Fast alle Papageien (Psittaciformes) gehören, mit wenigen Ausnahmen, zu den Tieren, die unter Artenschutz stehen. Ihre Bestände sind bedroht und stehen teilweise vor der Ausrottung. Um solche Tiere, aber auch gefährdete Pflanzen zu schützen, wurde im Jahre 1973 ein Abkommen verabschiedet, welches den Handel (sprich Einfuhr und Ausfuhr) bedrohter Tier- und Pflanzenarten strikt reglementiert. Dieses Abkommen heißt das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA), im englischsprachigen Raum auch CITES genannt. (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Founa).

Cites

In Deutschland hat das Abkommen seit 1976 Gültigkeit erlangt und mittlerweile sind 177 Staaten dem WA beigetreten, im Mai 2013 wird ein 178. Vertragsstaat dazustoßen, Libanon. Seit Januar 1984 ist das WA in allen Staaten der Europäischen Union verbindlich, aufgrund eigener Handelsbestimmungen in der EU und dem betreffenden Binnenmarkt ist das Abkommen jedoch 1997 teilweise überarbeitet und ergänzt worden. Es existiert nun eingebettet in zwei Verordnungen, die das WA und auch EU-Richtlinien umsetzen.

Das Washingtoner Artenschutzabkommen regelt durch seinen Gesetzestext alle Angelegenheiten in Punkto Handel, Einfuhr und Ausfuhr bedrohter Arten, deren Erzeugnisse (z.B. Leder, Extrakte, Elixiere) und spricht auch Verbote aus. Auch das Einführen toter, unter Schutz gestellter Arten (z.B. ausgestopfte Tiere) ist damit untersagt, es sei denn, es existieren Ausnahmegenehmigungen. Als Anhang des WA gibt es eine Liste, die sog. Appendices I, II und III, in die die bedrohten Tier- und Pflanzenarten eingeordnet sind. Spezies, die in Liste I aufgenommen sind, sind hochgradig gefährdet und vor der Ausrottung stehend (ein Handel würde deren Aussterben weiter vorantreiben, daher zumeist Verbote bis auf Ausnahmen (z.B. für wissenschaftliche Forschungszwecke)). Liste II umfasst die mittelgradig gefährdeten Tiere und Pflanzen (Nutzung nur unter streng wissenschaftlicher Kontrolle), Liste III die schutzwürdigen.

In der deutschen Verordnung werden nicht nur 3 Kategorien, sondern 4 genannt, das sind Anhang A, B, C und D. A, B und C entsprechen hierbei den Appendices I, II und III. Kategorie D schließt noch nicht unter speziellem Schutz stehende handelsrelevante Arten ein, die man mengenmäßig überwacht, um deren Schutzwürdigkeit eventuell zu prüfen.

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Zu den besonders bedrohten Tieren der Liste I des WA gehören beispielsweise einige Affenarten, alle Meeresschildkröten und Wale, aber auch Papageien. Wer einmal einen näheren Blick auf diese bezaubernden Tiere werfen möchte, der kann in der Suchmaschine ja mal folgende Begriffe eingeben:
* Cacatua goffiniana
* Eos histrio
* Amazona oratrix
* Cyanoramphus novaezelandiae
* Guarouba guarouba
* Strigops habroptilus
* Pezoporus occidentalis (vermutlich ausgestorben!)

Ausdrücklich nicht unter das Handelsverbot fallen vier Vogelarten, nämlich Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Rosenköpfchen (Agapornis roseicollis) und Halsbandsittiche (Psittacula krameri). Sie sind für Handel und Haltung freigegeben.

Das WA ist kein fixes Konstrukt, da bedingt durch weitere Klima- und Lebensraumzerstörung auf der Erde auch die Anzahl bedrohter Tier- und Pflanzenarten steigt, weshalb die Appendices regelmäßig ergänzt werden. Sehr selten, leider viel zu selten, wenn es gelungen ist, eine Art zu erhalten und deren Population zu vergrößern, können bedrohte Tier- und Pflanzenarten auch die Liste z.B. von Listenplatz II auf III wechseln oder vielleicht, eines Tages, ganz aus der Liste entfernt werden, weil ihr Überleben in einem sicheren Habitat gewährleistet wird.

Weitere Infos zum Thema können unter folgenden Links eingeholt werden:
(CITES Hauptseite) (englisch)
(Gesetzestext) (englisch)
(Appendices I, II und III) (englisch)
(Bund für Naturschutz BfN)

Elena