Zuchtgenehmigung

Mit der Aufhebung der Psittakose-Verordnung am 21.09.2012 ändert sich in Deutschland die Rechtslage zur Zucht. Aus diesem Grund ist dieser bisherige Artikel nicht mehr aktuell. Der Artikel zur neuen rechtlichen Lage erklärt die neue Situation.

Es besteht seither weder eine Verpflichtung zur Zuchtgenehmigung, noch zur Beringung.

Papageien und Sittiche können Überträger der relativ seltenen aber auch für Menschen gefährlichen Psittakose, auch Papageienkrankheit genannt, sein. Diese Krankheit beginnt beim Menschen mit grippeähnlichen Symptomen und kann unbehandelt tödlich verlaufen. Nach deutscher Gesetzgebungbenötigt man deshalb für die Zucht und den Handel mit Papageien und Sittichen eine Zuchtgenehmigung, für deren Erteilung neben einem Quarantäneraum insbesondere Kenntnisse für den Fall des Ausbruchs dieser Tierseuche (Psittakose-Verordnung) nachgewiesen werden müssen. Aus diesem Grund besteht außerdem auch die Kennzeichnungspflicht der Vögel mit Fußringen.

Wer züchtet oder handelt, braucht eine Erlaubnis und muss die Tiere (mit Fußringen) kennzeichnen. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,-- € rechnen.

Es gibt keine Ausnahmen, auch nicht z. B. Zucht für den eigenen Bedarf.

Sowohl die Kosten als auch die Anforderungen für die Erteilung einer Zuchtgenehmigung sind von Region zu Region, ja sogar von Stadt zu Stadt, unterschiedlich: Oftmals wird eine schriftliche Prüfung verlangt.

Wir empfehlen, beim Ordnungsamt anzufragen, was verlangt wird und wie hoch die Kosten sind, da man hierüber unmöglich eine allgemeingültige Aussage treffen kann.

Sollte bei einem Vogelhalter jedoch völlig ungeplant und ohne jede Absicht Vogelnachwuchs geschlüpft sein - was natürlich nicht der Fall ist, wenn man den Vögeln einen Nistkasten zur Verfügung stellt - so besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, diese Brut beim zuständigen Amtsveterinär als Ausnahmebrut oder Unfallbrut genehmigen zu lassen. Man sollte sich deshalb rechtzeitig beim Amtstierarzt melden, also spätestens, wenn das erste Küken geschlüpft ist. Nur so kann man einer Strafe entgehen und darf die Küken ausnahmsweise ohne Zuchtgenehmigung abgeben bzw. selbst behalten.

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Und hier steht es:
Ordnungswidrig ist nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 Tierseuchengesetz die Haltung von Papageien oder Sittichen ohne Erlaubnis nach § 17 g Tierseuchengesetz. Nach § 17 g Tierseuchengesetz bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder mit diesen Tieren zu handeln.

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Tierseuchengesetz handelt laut § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Psittakose-Verordnung, wer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet. Und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verordnung besagt: Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen.

Gemäß § 76 Absatz 3 Tierseuchengesetz können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,-- € geahndet werden.

Zu beachten ist auch, dass Abgabetiere, die mit Schutzvertrag z. B. aus einem Tierheim kommen, gemäß Bedingungen des Schutzvertrages häufig nicht zur Zucht verwendet werden dürfen.

 

Woodstock